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Statuten

Art. 1  NAME und SITZ

Unter dem Namen
BASLER GALGENFISCHER 1920
besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Basel, welcher im Jahre 1920 als
KANTONALER FISCHEREIVEREIN BASEL-STADT
gegründet wurde.

Art. 2  ZWECK und ZIEL
  2.1 Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Basel Galgenbesitzer und deren Mitfischer, im Sinne einer Interessengemeinschaft, zur optimalen Wahrung aller Obliegenheiten, welche sich durch die Galgenfischerei im Besonderen ergeben.
  2.2 Der Verein kann Mitglieder von Organisationen, Verbänden und Vereinen sein, welche seine Zielvorstellungen begünstigen.
  2.3 Seine Ziele lassen sich wie folgt umschreiben:
  2.3.1 Beleben und Fördern der Galgenfischerei im Sinne der Erhaltung einer alten und stadtverbundenen Tradition
  2.3.2 Begegnen aller Einflüsse, die zur dauernden Zweckentfremdung der Fischergalgen führen
  2.3.3 Permanentes Überwachen des optischen und technischen Zustands der Fischergalgen, im Sinne der Stadtbildpflege und zur Unterstützung der Heimat- und Naturschutz-Bestrebungen
  2.3.4 Führen des permanenten Dialogs mit den zuständigen Instanzen und Behörden, über alle Rechts- und Sachfragen, welche sich durch die Galgenfischerei im Besonderen ergeben
  2.3.5 Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiaufseher. Pflege, Schutz und Erhaltung des öffentlichen Fischereigewässers des Kantons Basel-Stadt
  2.3.6 Fördern des Wohlwollens für die Fischergalgen bei Behörden und Publikum.
  2.3.7 Zur Erreichung der Ziele unterhält der Verein einen eigenen Vereinsgalgen.
Art. 3  VERBINDUNG
  3.1 Mitglieder
  Der Verein besteht aus:
 
3.1.1 Aktiv-Mitgliedern a) Galgenbesitzer,
    b) alle anderen Personen, welche sich für das Galgenfischen interessieren.
3.1.2 Frei-Mitgliedern   Dieser Status wurde mit der Statutenrevison per 6.3.2013 gelöscht. Bis dahin bestehende Frei-Mitglieder behalten diesen Status.
3.1.3 Ehren-Mitgliedern   Aktiv- und ehemalige Frei-Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  3.2 Aufnahme in den Verein
Es ist dem Vereinsvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen
  3.3  Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt, Streichung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Austrittsgesuchen kann nur entsprochen werden, wenn der Austretende allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  3.4 Streichung von der Mitgliederliste
Mitglieder, welche ohne Begründung und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, immer noch mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind, können ohne weitere Mitteilung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
  3.5 Ausschluss aus dem Verein
Mitglieder, welche ihren statuarischen Verpflichtungen wiederholt und trotz Mahnung nicht nachgekommen, oder den Interessen des Vereins grob und absichtlich zuwiderhandeln, können, auf begründeten Antrag des Vorstandes, von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wobei dem Betroffenen jedoch Gelegenheit zur Rechtfertigung seiner Person gegeben werden muss.
  3.6 Freunde und Gönner
Natürliche und juristische Personen, welche den Verein in seinem Handeln unterstützen wollen.
Art. 4  RECHTE und PFLICHTEN
  4.1 Rechte der Aktiv-Mitglieder
Die Aktiv-Mitglieder haben an sämtlichen Versammlungen des Vereins das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht und sind in den Vorstand wählbar.
  4.2 Pflichten der Aktiv-Mitglieder
Jedes Aktiv-Mitglied verpflichtet sich
  4.2.1 Beim Eintritt in den Verein eine einmalige Eintrittsgebühr und alljährlich den Jahresbeitrag zu entrichten.
  4.2.2 Den Statuten, Reglementen und Beschlüssen nach bestem Wissen und Gewissen nachzuleben und alles zu vermeiden, was dem Ruf und Ansehen des Vereins schaden könnte.
  4.3 Pflichten der Galgenbesitzer
Jeder Galgenbesitzer verpflichtet sich:
  4.3.1 Die Vorschriften und Auflagen der kantonalen Behörden genau einzuhalten
  4.3.2 Für Pflege und Unterhalt des Galgens die nötige Verantwortung und Sorgfalt aufzubringen
  4.3.3 Vor einer beabsichtigten Handänderung des Fischergalgens den Vorstand über sein Vorhaben in Kenntnis zu setzen
  4.3.4 Nur Mitglieder des Vereins als Mitfischer an seinem Galgen zuzulassen
  4.4 Rechte der Freunde und Gönner
Die Freunde und Gönner besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht (ausgenommen Mitglieder des Vorstands), können aber in den Vorstand gewählt werden und an der Generalversammlung teilnehmen.
Art. 5  MITGLIEDERBEITRÄGE
  Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt:
        5.1  Aktiv-Mitglieder  bezahlen den Aktiv-Beitrag,
jugendliche Aktive sind bis zum vollendeten 20. Altersjahr beitragsfrei
  5.2  Frei-Mitglieder bezahlen die Hälfte des Aktiv-Beitrags, gerundet auf Fr. 5.-
  5.3  Ehren-Mitglieder sind beitragsfrei
  5.4  Vorstands-Mitglieder sind beitragsfrei
Art. 6  ORGANISATION
  Die Organe des Vereins sind:
  6.1 die Generalversammlung
  6.2 der Vorstand
  6.3 die Rechnungsrevisoren
Art. 7  GENERALVERSAMMLUNG
  7.1 Ordentliche Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Datum und Ort werden vom Vorstand bestimmt.
  7.2 Ausserordentliche Einberufungen
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden
  7.3 Geschäfte der Generalversammlung
Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
Sie beschliesst ins besonders über:
  7.3.1 Jahresbericht des Präsidenten
  7.3.2 Kassenbericht
  7.3.3 Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
  7.3.4 Dechargé-Erteilung an den Vorstand
  7.3.5 Budget-Genehmigung
  7.3.6 Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
  7.3.7 Festsetzung der Mitglieder-Beiträge und der Eintrittsgebühr
  7.3.8 Ernennung von Ehren-Mitgliedern
  7.3.9 Ausschluss von Mitgliedern
  7.3.10 Statuten-Revisionen.
  7.4 Traktandenliste der Generalversammlung
  7.4.1 Appell
  7.4.2 Protokoll
  7.4.3 Mutationen
  7.4.4 Bericht des Präsidenten
Bericht des Kassiers
Bericht der Kontrollstelle
  7.4.5 Wahlen
  7.4.6 Mitglieder-Beiträge und Eintrittsgebühr
  7.4.7 Budget
  7.4.8 Anträge
  7.4.9 Mitteilungen
  7.4.10 Diverses
  7.5 Einladung zur Generalversammlung
Die Generalversammlung muss durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen werden.
  7.6 Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zuhanden der Generalversammlung stellen. Diese müssen mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  7.7 Verspätet eingereichte oder an der Generalversammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsklausel)
  7.7.1 Verspätet eingereichte oder erst an der Generalversammlung vorgebrachte Anträge werden nur behandelt. wenn 2/3 der an­wesenden Stimmberechtigten dies beschliessen.
  7.7.2 Statutenänderungen sind von der Dringlichkeit ausgeschlossen und bedürfen in jedem Falle der Antragstellung gem. Art. 7.6.
  7.8 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
  7.8.1 Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
  7.8.2 Die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist
  7.9 Abstimmungen und Wahlen
  7.9.1 Bei allen Abstimmungen und Wahlen an der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung gilt in der Regel das einfache offene Handmehr.
  7.9.2 Der Generalversammlung steht jedoch das Recht zu ein schriftliches Verfahren zu bestimmen.
  7.9.3 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident grundsätzlich den Stichentscheid.
Art. 8  VORSTAND
  8.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Er wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.
  8.2 Wahlmodus
Präsident und neue Vorstands-Mitglieder werden einzeln, wieder­gewählte Vorstands-Mitglieder in globo. gewählt.
  8.3 Konstitution
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Dabei sind mindestens folgende Chargen zu besetzen:
  8.3.1 Vizepräsident
  8.3.2 Kassier
  8.3.3 Sekretär
  8.3.4 Galgenwart
  8.4 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach innen und aussen. Er hat alle Befugnisse, welche nicht statutarisch oder von Gesetzes wegen der Generalversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
  8.4.1 Überwachen der Einhaltung von Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen
  8.4.2 Vertreten der Vereinsinteressen nach innen und aussen
  8.4.3 Aufnahme, Austritt und Streichung von Mitgliedern
  8.4.4 Führen der Geschäftsbücher, Verfassen der Jahresberichte. der Jahresrechnung und Erstellen des Jahresbudgets
  8.4.5 Organisieren von Vereinsanlässen
  8.4.6 Überwachen des Unterhalts der Fischergalgen.
  8.4.7 Unterhalt und Bewirtschaftung des Vereinsgalgens
  8.5 Einberufung
Der Vorstand ist grundsätzlich durch den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einzuberufen. Jedem Vorstands-Mitglied steht jedoch das Recht zu. die Einberufung auf begründetes Gesuch hin, beim Präsidenten bzw. Vizepräsidenten zu beantragen.
  8.6 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der jeweils von der Generalversammlung gewählten Vorstands-Mitglieder anwesend ist, unter der Voraussetzung, dass sich unter ihnen der Präsident bzw. Vizepräsident befindet.
  8.7 Beschlussfassung
Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstands-Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. der Vizepräsident den Stichentscheid.
  8.8 Rechtsverbindliche Unterschriften
Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein führen
- kollektiv zu zweien, der Präsident. der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier, wobei der Sekretär und der Kassier  nicht zusammen,
- für die Belange des Vreinsgalgens der Präsident, der Vizepräsident und der Galgenwart.
Art. 9  RECHNUNGSREVISOREN
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren, mit Wiederwählbarkeit zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung und Kassenführung des Kassiers anhand der Bücher und Belege zu prüfen und erstatten der Generalversammlung entsprechenden Bericht.
Art. 10  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  10.1 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
  10.2 Auflösung
  10.2.1 Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  10.2.2 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Generalversammlungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10.2.3 Das nach Auflösung und Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist für eine mögliche Neugründung eines Vereins im Sinne von Art. 1 auf ein Bank-Sperrkonto zu überweisen.
  10.2.4 Sollte im Zeitraum von 5 Jahren seit der Auflösung keine Neugründung stattfinden. so ist das gesamte Kapital den Fischerei-Interessenten am Oberrhein für Jungfischeinsätze im Rhein zur Verfügung zu stellen.
  10.3 Inkrafttreten
Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. August 2021 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 6. März 2013. Sie treten ab sofort in Kraft.
Basel, den 18. August 2021
 

BASLER GALGENFISCHER 1920

Der Präsident:
Richi Stammherr
  Der Sekretär:
Pascal Studer

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E-Mail : info@basler-galgenfischer.ch