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Verordnung BGF

Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei

vom 24. November 1993 (Stand am 23. Oktober 2001)

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 - 6 und 21 des Bundesgesetzes vom 21 Juni 199112 über die Fischerei (Gesetz), Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197834, in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 197956 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention), in Ausführung der Vereinbarung vom 29. April 196378 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheines gegen Verunreinigung,9
verordnet:

1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse1011

Art. 1 Schonzeiten

1 Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens:

Art Wochen
Forellen (Salmo trutta)  
– in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen 16
– in stehenden Gewässern 12
Seesaibling (Salvelinus alpinus) 8
Felchen (Coregonus spp.) 6
Äsche (Thymallus thymallus) 10
Hecht (Esox lucius) 8
einheimische Krebse (Decapoda) 40

2 Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils dieFortpflanzungsperiode umfassen.

3 Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.schnitt: Zweck und Geltungsbereich

4 Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einenmöglichst kleinen Fanganteil ausmachen.

Art. 2 Fangmindestmasse

1 Die Fangmindestmasse betragen für:

Art cm
Forellen (Salmo trutta)  
– in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe 35
– in den übrigen Gewässern 22
Seesaibling (Salvelinus alpinus) 22
Felchen (Coregonus spp.) 25
Äsche (Thymallus thymallus) 28
Hecht (Esox lucius) 45
Flussbarsch, Egli (Perca fluviatilis) 15
Edelkrebs (Astacus astacus) 12
Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) 9
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) 9

2 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

3 Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.

4 Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.

Art. 3 Sonderfänge

Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann von den Schonzeiten und Fangmindestmassen abgewichen werden.

Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.

Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen 1 Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1-4 bezeichneten Fische und Krebse.

2 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.

Art. 5a1213. Schutz des Lachses

Der Lachs (Salmo salar) darf nicht gefangen werden. Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.

Art. 5b1415 Lebende Köderfische

1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.16

2 Die Kantone dürfen lebende einheimische Köderfische (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.

2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse

Art. 6 Begriffe

1 Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.

2 Als standortfremd gelten:

  1. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten;
  2. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen;
  3. Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.

3 Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die:

  1. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in die Kanalisation mündet und aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und
  2. weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.

 

4 Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenbiotope und Aquarien.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:

  1. Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;
  2. Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speisefische oder -krebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
  3. landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren Auslauf in die Kanalisation mündet, eingesetzt werden;
  4. landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in die Kanalisation mündet und aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können.

Art. 8 Bewilligungsbefreiung

1 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:

  1. tote Fische und Krebse;
  2. Krebse, die nicht der Ordnung der Zehnfusskrebse (Decapoda) angehören;
  3. Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können.

2 Ohne Bewilligung dürfen eingesetzt werden:

  1. Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
  2. Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
  3. Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
  4. Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Aquarien.

3 Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.

Art. 9 Verfahren

1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landes- oder standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung vom 20. April 198817 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.

3 Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung

Art. 10 Grundlagenbeschaffung

1 Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.

2 Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:

  1. Seen und Fliessgewässer;
  2. Fisch- und Krebsarten;
  3. Berufs- und Angelfischerei.

3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Resultate ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände mit.

Art. 11 Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände

1 Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:

  1. den Zweck der Markierung;
  2. die Markierungsart;
  3. die Zahl der Tiere, die markiert werden;
  4. die Bezeichnungen bei individueller Markierung;
  5. den Beginn und die Dauer der Erhebung;
  6. die Organisation der Auswertung.

2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 13a des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781819 unterstehen.

3 Elektrofanggeräte, die für die Erhebungen eingesetzt werden, dürfen nur mit Gleich- oder Impulsstrom betrieben werden.

Art. 12 Finanzhilfen

1 Die Gesuche um Bundesbeiträge nach Artikel 12 des Gesetzes müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

2 Das Bundesamt sichert die Finanzhilfen zu.

4. Abschnitt:20 Internationale Gewässer

Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen

1 Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:

  1. Genfersee21:
    in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person;
  2. Doubs2223:
    in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person;
  3. Bodensee-Obersee2425:
    in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person;
  4. Untersee und Seerhein2627
    1. durch eine vom Bund ernannte Person,
    2. in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte, für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die weiteren Personen nach § 33 des Vertrages2829;
  5. Hochrhein30:
    1. durch eine vom Bund ernannte Person,
    2. in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen und Thurgau ernannte Person,
    3. im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen ernannte Person;
  6. Langensee, Luganersee und Tresa31):
    1. in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen,
    2. in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund vertretende Person ernennt.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation32 (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit.

3 Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation.

4 Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden.

Art. 14 Genehmigung und Erlass von Bestimmungen

1 Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.

2 Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa.

3 Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.

4 Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.

5 Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.

Art. 15 Anwendung von Bundesrecht

Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.

Art. 1633

Art. 17 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone nach Artikel 14 Absätze 3–5 werden nach den Artikeln 16–19 des Gesetzes geahndet.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

4a. Abschnitt:34 Vollzug

Art. 17a

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.

4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.

5 Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.

5. Abschnitt:35 Schlussbestimmungen

Art. 1836 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 8. Dezember 197537 zum Bundesgesetz über die Fischerei;
  2. die Verordnung vom 27. September 197638 über das Einsetzen von pflanzenfressenden Fischen in schweizerische Gewässer;
  3. die Verordnung des EDI vom 11. November 197639 über die Weiterbildung von Berufsfischern;
  4. die Verordnung des EDI vom 7. November 197740 über die Elektrofischerei.

2 Änderungen des geltenden Bundesrechts finden sich in Anhang 4.

Art. 1941 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

 


Anhang 142 (Art. 5–8)

Einheimische Arten von Fischen und Krebsen

Name deutsch/lokal Name lateinisch Einzugsgebiete43 Gefähr-
dungs-
status44
Acipenseridae:      
Stör Acipenser sturio Hochrhein 0, E
Anguillidae:      
Aal Anguilla anguilla Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 4
Balitoridae:      
Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG
Blenniidae:      
Cagnetta Salaria fluviatilis Ticino 2, E
Clupeidae:      
Agone Alosa agone Ticino 3, E
Maifisch Alosa alosa Hochrhein 0, E
Cheppia Alosa fallax Ticino 0, E
Cobitidae:      
Steinbeisser, Dorngrundel Cobitis taenia Rhein, Ticino 3, E
Schlammpeitzger, Moorgrundel Misgurnus fossilis Raum Basel 1, E
Cottidae:      
Groppe Cottus gobio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 4
Cyprinidae:      
Blicke Abramis bjoerkna Rhein, Rhone, Doubs NG
Brachsmen Abramis brama Rhein, Rhone, Doubs NG
Schneider Alburnoides bipunctatus Rhein, Rhone, Doubs, 3, E
    Inn  
Laube, Ukelei Alburnus alburnus Rhein, Rhone, Doubs 4
Alborella Alburnus alburnus alborella Ticino 4, E
Barbe Barbus barbus Rhein, Rhone, Doubs 4
Barbo canino Barbus meridionalis Ticino 2, E
Barbo Barbus plebejus Ticino 3, E
Nase Chondrostoma nasus Rhein, Rhone 2, E
Savetta Chondrostoma soetta Ticino 2, E
Soiffe, Sofie Chondrostoma toxostoma Doubs 1, E
Karpfen Cyprinus carpio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 4
Gründling Gobio gobio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 4
Moderlieschen Leucaspius delineatus Rhein 3, E
Alet Leuciscus cephalus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG
Hasel Leuciscus leuciscus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG
Strigione Strömer Leuciscus souffia muticellus Leuciscus souffia souffia Ticino Rhein, Rhone, Doubs 3, E 2, E
Elritze Phoxinus phoxinus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 4
Bitterling Pigo Triotto Rhodeus amarus Rutilus pigus Rutilus rubilio Rhein Ticino Ticino 2, E 4, E 4, E
Rotauge Rotfeder Rutilus rutilus Scardinius erythrophthalmus Rhein, Rhone, Doubs Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG NG
Schleie Tinca tinca Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG
Esocidae:      
Hecht Esox lucius Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG
Gadidae:      
Trüsche Lota lota Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG
Gasterosteidae:      
Stichling Gasterosteus aculeatus Rhein, Rhone, Doubs 4
Gobiidae:      
Ghiozzo Padogobius bonelli Ticino 2, E
Percidae:      
Kaulbarsch Flussbarsch, Egli Gymnocephalus cernuus Perca fluviatilis Rhein, Rhone Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn NG NG
Rhonestreber Zingel asper Doubs 1, S
Petromyzontidae:      
Flussneunauge Bachneunauge Lampetra fluviatilis Lampetra planeri Hochrhein Rhein, Doubs, Ticino 0, E 1, E
Salmonidae:      
Felchen (alle Taxa) Huchen Coregonus spp. Hucho hucho seespezifisch Inn 4, E 0, E
Lachs Salmo salar Hochrhein 0, E
Bachforelle Salmo trutta fario Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 4
Seeforelle Trota marmorata Salmo trutta lacustris Salmo trutta marmoratus seespezifisch Ticino 2 0
Meerforelle Salmo trutta trutta Hochrhein 0
Seesaibling Äsche Salvelinus alpinus Thymallus thymallus seespezifisch Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 3 3, E
Siluridae:      
Wels Silurus glanis Jurarandseen, Bodensee, Aare, Hochrhein 4, E
Astacidae:    

 

Edelkrebs Astacus astacus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 3, E
Dohlenkrebs Austropotamobius pallipes Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 2, E
Steinkrebs Austropotamobius torrentium Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn 2, E

Anhang 245 (Art. 7 und 8)

Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt

Name deutsch Name lateinisch erlaubter Einsatzbereich
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Stauseen ohne freie Fischwanderung in den Ober- und Unterlauf; stehende Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden
Kanad. Seeforelle, Salvelinus namaycush Fischzucht- und Fischhälterungs-
Amerik. Seesaibling   anlagen; Bergseen und alpine Stauseen
Bachsaibling Salvelinus fontinalis Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; für Bachforellen ungeeignete Gewässer ohne Abwanderungsmöglichkeit-
Zander Sander lucioperca Fischzucht- und Fischhälterungs-anlagen; Gewässer, in denen Zander bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier-und Pflanzenwelt führen
Spiegelkarpfen und ähnliche Zuchtformen Cyprinus carpio (Zuchtform) Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen
Koi Cyprinus carpio (Zuchtform) Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die Kanalisation
Karausche Carassius carassius Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die Kanalisation
Goldfisch, Silberkarausche Carassius auratus auratus Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die Kanalisation
Giebel Carassius auratus gibelio Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die Kanalisation
Goldorfe Leuciscus idus (Zuchtform) Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die Kanalisation

Anhang 346. (Art. 7 und 8)

Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt

Name deutsch

Name lateinisch

Hundsfische

Umbra spp.

Blaubandbärbling

Pseudorasbora parva

Weisser Amur, Graskarpfen

Ctenopharyngodon idellus

Silberner Tolstolob

Hypophthalmichthys molitrix

Gefleckter Tolstolob

Aristichthys nobilis

Katzenwels, Zwergwels

Ameiurus spp.

Sonnenbarsch

Lepomis gibbosus

Schwarzbarsch

Micropterus dolomieui

Forellenbarsch

Micropterus salmoides

in Anhang 1 nicht aufgeführte

Decapoda (ohne Astacus astacus, Austropota-

Zehnfusskrebse

mobius pallipes und A. torrentium)


Anhang 447 (Art. 18)

Änderung anderer Erlasse

1.–5. ...

6. Verordnung vom 20. April 198848 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 1 Ziff. 1 Bst. n

...

Art. 25 Abs. 1 Bst. c und 3 Bst. e

...

Art. 50 Abs. 2 Bst. c

...


Fussnoten

  • 1. SR
  • 2. 923.0
  • 3. SR
  • 4. 455
  • 5. SR
  • 6. 0.455
  • 7. SR
  • 8. 0.814.284
  • 9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
  • 10. Fassung
  • 11. gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
  • 12. Eingefügt
  • 13. durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93)
  • 14. Eingefügt
  • 15. durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2001 93).
  • 16. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2001 2482).
  • 17. SR 916.443.11
  • 18. SR
  • 19. 455
  • 20. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).
  • 21. Abk. vom 20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.21)
  • 22. Abk
  • 23. . vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22)
  • 24. Übereink
  • 25. . vom 5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31)
  • 26. Vertrag
  • 27. vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411):
  • 28. Vertrag
  • 29. vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411)
  • 30. Übereink. vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412); Übereink. vom 1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413); Staatsvertrag vom 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (SR 0.923.414)
  • 31. Abk. vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern (SR 0.923.51
  • 32. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
  • 33. Aufgehoben durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über
    die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
  • 34. Eingefügt durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über
    die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
  • 35. Ursprünglich 4. Abschn.
  • 36. Ursprünglich Art. 13
  • 37. [AS 1975 2361, 1980 691, 1985 670 Ziff. I 10]
  • 38. [AS 1976 1988]
  • 39. [AS 1976 2558]
  • 40. [AS 1977 1974, 1980 1010]
  • 41. Ursprünglich Art. 14
  • 42. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
  • 43. Bei den Angaben «Rhein», «Rhone», «Doubs», «Ticino» und «Inn» handelt es sich jeweils um die schweizerischen hydrologischen Einzugsgebiete dieser Flüsse. Die Einzugsgebiete von Adda und Etsch werden nicht separat erwähnt; sie sind der Angabe «Ticino» gleichgestellt.
  • 44. Gefährdungsstatus: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potentiell gefährdet, NG = nicht gefährdet, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention, S = europäisch stark geschützt nach Berner Konvention.
  • 45. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
  • 46. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93)
  • 47. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997
    (AS 1997 2278).
  • 48. SR 916.443.11. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

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